Prüfungsoperatoren
Die hier angeführten Anforderungsbereiche und Operatoren beruhen auf den Bildungs-(Qualitäts-) Standards der Kultusministerkonferenz der Länder. Zu jedem Operator ist das entsprechende Anforderungsprofil für Prüfungsaufgaben hinterlegt.
Anforderungsbereiche:
AB | Erklärung |
I | Widergeben und Beschreiben von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet und im gelernten Zusammenhang, sowie die reproduktive Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken und Methoden. Dazu gehören die Verfügbarkeit von Daten, Fakten, Regeln, Formeln, mathematischen Sätzen usw. aus einem begrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang. |
II | Selbstständiges Auswählen, Darstellen, Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Inhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und das angemessene Anwenden gelernter Inhalte und Methoden auf andere Sachverhalte innerhalb eines durch Übung bekannten Zusammenhangs. |
III | Reflexiver Umgang mit neuen, vielschichtigen Problemstellungen, den eingesetzten Methoden und gewonnenen Erkenntnissen, um zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Beurteilungen und Handlungsoptionen zu gelangen. Planmäßiges Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbständigen Gestaltungen, Deutungen, Folgerungen, Begründungen oder Wertungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Denkmethoden bzw. Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgaben geeigneten selbständig ausgewählt und der neuen Problemstellung angepasst. |
Operatoren:
Operator | Erklärung | |
I | berechnen, bestimmen | Ergebnisse von einem Ansatz ausgehend durch Rechenoperationen gewinnen. |
beschreiben, darstellen | Sachverhalte oder Zusammenhänge strukturiert mit eigenen Worten unter Berücksichtigung der Fachsprache wiedergeben. | |
graphisch darstellen | Hinreichend exakte graphische Darstellungen von Objekten oder Daten anfertigen. | |
nennen, angeben | Begriffe oder Sachverhalte ohne nähere Erläuterung aufzählen. | |
ordnen, klassifizieren, gliedern | Nach vorgegebenen oder selbst erarbeiteten übergeordneten Gesichtspunkten oder auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisieren. | |
skizzieren | Sachverhalte auf das Wesentliche reduziert übersichtlich darstellen. | |
zuordnen | Einfache Zusammenhänge verdeutlichen | |
zusammenfassen | Das Wesentliche in konzentrierter Form herausstellen. |
Operator | Erklärung | |
II | abschätzen | Durch begründete Überlegungen Größenordnungen angeben. |
analysieren, untersuchen | Wichtige Bestandteile eines Zusammenhangs auf eine bestimmte Fragestellung hin herausarbeiten. Sachverhalte, Probleme, Fragestellungen nach bestimmten, fachlich üblichen bzw. sinnvollen Kriterien bearbeiten. | |
anwenden | Einen bekannten Zusammenhang oder eine bekannte Methode auf einen anderen Sachverhalt beziehen. | |
begründen, nachweisen | Aussagen oder Sachverhalte unter Nutzung gültiger Schlussregeln, Berechnungen, Herleitungen oder logischer Begründungen bestätigen bzw. stützen. | |
belegen, beweisen, widerlegen | (Vorgegebene oder selbst aufgestellte) Behauptungen / Aussagen mit Hilfe sachlicher Argumente durch logisches Herleiten belegen bzw. widerlegen. | |
bestimmen, ermitteln | Zusammenhänge bzw. Lösungswege finden und die Ergebnisse formulieren. | |
charakterisieren | Sachverhalte in ihren wesentlichen Eigenarten beschreiben. | |
definieren | Den Inhalt eines Begriffes so knapp und präzise wie möglich erklären. Die Bedeutung eines Begriffs unter Angabe eines Oberbegriffs und invarianter (wesentlicher, spezifischer) Merkmale bestimmen. | |
diskutieren | In Zusammenhang mit Sachverhalten, Aussagen oder Thesen unterschiedliche Positionen bzw. Pro- und Contra-Argumente einander gegenüberstellen und abwägen. | |
einordnen | Einen Sachverhalt mit erläuternden Hinweisen in einen Zusammenhang einfügen. | |
entscheiden | Sich bei Alternativen eindeutig und begründet auf eine Möglichkeit festlegen. | |
erklären | Einen Sachverhalt nachvollziehbar und verständlich machen. Strukturen, Prozesse, Zusammenhänge, usw. des Sachverhaltes erfassen und auf allgemeine Aussagen/Gesetze zurückführen. | |
erläutern | Wesentliche Seiten eines Sachverhalts/ Gegenstands/ Vorgangs an Beispielen oder durch zusätzliche Informationen verständlich machen. Etwas veranschaulichend darstellen. | |
gliedern | (Evtl. mit sprachlicher / formaler / inhaltlicher Begründung) in Sinnabschnitte einteilen und diesen Abschnitten jeweils eine zusammenfassende Überschrift geben. | |
herleiten | Die Entstehung oder Ableitung von gegebenen oder beschriebenen Sachverhalten oder Gleichungen aus anderen Sachverhalten darstellen. | |
interpretieren | Zusammenhänge bzw. Ergebnisse begründet auf gegebene Fragestellungen beziehen. | |
übertragen | Vorgegebenes/Bekanntes auf einen anderen Sachverhalt anwenden. | |
verallgemeinern | Aus einem erkannten Sachverhalt eine erweiterte Aussage formulieren. | |
vergleichen, gegenüberstellen | Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln. |
Operator | Erklärung | |
III | ableiten | Auf der Grundlage vorhandener/bekannter Ergebnisse eigene Schlussfolgerungen ziehen. |
auswerten | Daten, Einzelergebnisse oder andere Elemente in einen Zusammenhang stellen, gegebenenfalls zu einer Gesamtaussage zusammenführen und Schlussfolgerungen ziehen. | |
begründen | Einen Sachverhalt oder eine Aussage durch nachvollziehbare Argumente stützen. | |
beurteilen, bewerten, stellungnehmen | Zu einem Sachverhalt ein selbständiges Urteil unter Verwendung von Fachwissen und Fachmethoden begründet formulieren. | |
entwickeln | Gewonnene Analyseergebnisse synthetisieren, um zu einer eigenen Deutung zu gelangen. | |
erörtern, auseinandersetzen | Eine These oder Problemstellung in Form einer Gegenüberstellung von Argumenten untersuchen und mit einer begründeten Stellungnahme bewerten. | |
prüfen | Aussagen auf ihre Angemessenheit hin untersuchen. |